869.700
BHG
CH-BS
§ 26 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
Anforderungen an Leistungserbringende
§ 26 BHG · Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
1. Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie
a) die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen; und
b) mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.
2. Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.
3. Für personale Leistungen durch Angehörige, die gegen Entgelt erbracht werden können, kann der Regierungsrat Anforderungen zur Sicherstellung der Qualität festlegen.