869.700
BHG
CH-BS
§ 25 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Planungsbeiträge und Baudarlehen
Finanzierung der Leistungen - Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG
§ 25 BHG · Planungsbeiträge und Baudarlehen
1. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.
2. Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 Prozent der Planungskosten.
3. Baudarlehen sind zu verzinsen, zurückzuzahlen und betragen höchstens 30 Prozent der Baukosten.
4. Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und dem zuständigen Departement geregelt.
5. Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.