869.700
BHG
CH-BS
§ 24 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug
Finanzierung der Leistungen - Ausserkantonaler Leistungsbezug
§ 24 BHG · Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug
1. Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18-21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes gelten.
2. Abweichungen regelt der Regierungsrat.
3. Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt das zuständige Departement eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert fest.
4. Das zuständige Departement erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-Kostenverfahrens.