869.700
BHG
CH-BS
§ 23 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
Finanzierung der Leistungen - Weitere Leistungen
§ 23 BHG · Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
1. Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
2. Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zu Gunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Gesetzes gewähren.