§ 22 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Rückforderung von Kantonsbeiträgen
§ 22 BHG · Rückforderung von Kantonsbeiträgen
1. Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden oder die in Verletzung der Meldepflicht gemäss §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 dieses Gesetzes unrechtmässig bezogen worden sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.
2. Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Masse ab, wie es in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.
3. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach der Entrichtung des jeweiligen Kantonsbeitrages.
4. Das zuständige Departement verfügt die Rückforderung.