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869.700 BHG CH-BS

§ 18 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Kosten und Vergütung der personalen Leistungen

Finanzierung der Leistungen - Personale und nicht personale Leistungen
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§ 18 BHG · Kosten und Vergütung der personalen Leistungen

1. Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch die Kantonsbeiträge gedeckt.

2. Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unterschieden werden.

3. Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.

4. Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.

5. Der Regierungsrat kann ambulante Leistungen bestimmen, die durch Angehörige gegen Entgelt erbracht werden können. Er regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Abgeltung und Leistungskontrolle unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht.

6. Das zuständige Departement verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

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