869.700
BHG
CH-BS
§ 17 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Abklärungsstelle
Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug
§ 17 BHG · Abklärungsstelle
1. Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.
2. Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.
3. Sofern die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.