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869.700 BHG CH-BS

§ 17 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Abklärungsstelle

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§ 17 BHG · Abklärungsstelle

1. Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.

2. Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.

3. Sofern die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.

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