869.700
BHG
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Mitwirkung beim Leistungsbezug
Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug
§ 16 BHG · Mitwirkung beim Leistungsbezug
1. Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewilligten Leistungen mitzuwirken.