§ 14 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Bewilligung des Leistungsbezugs
§ 14 BHG · Bewilligung des Leistungsbezugs
1. Die Person mit Behinderung beantragt beim zuständigen Departement die Bewilligung des Leistungsbezugs.
2. Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.
3. Das zuständige Departement prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.
4. Der Leistungsbezug im Bereich Arbeit kann nur im Rahmen der Rentenstufe der Invalidenversicherung bewilligt werden.
5. Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE zuständig war. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes.
6. Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.
7. Personen, die während dem Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenversicherung das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt der Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die Bewilligung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Rentenberechtigung.