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869.700 BHG CH-BS

§ 12 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

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§ 12 BHG · Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1. Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Datenerhebung gemäss §§ 10 und 11 dieses Gesetzes verpflichtet. Sie muss

a) Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Personen, Stellen und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur Auskunft autorisieren;

b) Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, beantragen.

2. Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach und werden diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise wahrgenommen, teilt dies die betreuende Institution, welche die Fremdeinschätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungserbringende der weiteren Leistungen dem zuständigen Departement mit.

3. Das zuständige Departement entscheidet auf Nichteintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Es muss die Person mit Behinderung vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Der Person mit Behinderung ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

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