§ 11 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Datenerhebung und -aufbewahrung
§ 11 BHG · Datenerhebung und -aufbewahrung
1. Die Institutionen gemäss IFEG, welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs zwingend notwendigen Personendaten, insbesondere Daten des medizinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2. Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.
3. Das zuständige Departement erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten und holt überdies die zwingend notwendigen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein.
4. Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG, die Leistungserbringenden weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.