§ 10 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Individuelle Bedarfsermittlung
§ 10 BHG · Individuelle Bedarfsermittlung
1. Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat auf Anmeldung beim zuständigen Departement Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen im Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenversicherung nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
2. Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen Wohnen bzw. Tagesstruktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befristeten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt beinhalten.
3. Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von individuell bemessenen Leistungen. Vorbehalten sind vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen.
4. Die Person mit Behinderung wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsermittlung durch weitere Leistungen gemäss § 9 dieses Gesetzes beraten und unterstützt.
5. Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regierungsrat vorgegebenen, fachlich anerkannten Methodik und basiert auf
a) einer Fremdeinschätzung;
b) einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung; oder
c) einer individuellen Unterstützungsplanung.
6. Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Abs. 5 legt in der Regel die Abklärungsstelle gemäss § 17 dieses Gesetzes den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert diesen und gibt eine Empfehlung an das zuständige Departement ab. Sie kann im Auftrag des zuständigen Departements bei ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Überprüfungen vornehmen.
7. Das zuständige Departement kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsmethodik.
8. Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die Person mit Behinderung beantragt werden.
9. Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere einen Mindestbedarf für den Anspruch auf Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.