869.700
BHG
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) - Ziel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BHG · Ziel
1. Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.
2. Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss IFEG erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.