869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Organe
Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Artikel 7 IVSE · Organe
1. Organe der IVSE sind
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2. Wahlen und Abstimmungen
- Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a).
- Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
- Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.