Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.100 IVSE CH-BS

Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Organe

Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 IVSE · Organe

1. Organe der IVSE sind

a) Die VK

b) Der Vorstand VK

c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

d) Die Regionalkonferenzen

e) Die Rechnungsprüfungskommission

2. Wahlen und Abstimmungen

- Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buchstabe a).

- Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.

- Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

← Artikel 6 IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Artikel 8 IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →