869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Besondere Zuständigkeit
Grundlagen - Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Artikel 5 IVSE · Besondere Zuständigkeit
1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2. Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.