Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.100 IVSE CH-BS

Artikel 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenübernahmegarantien

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
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Artikel 41 IVSE · Kostenübernahmegarantien

1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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