869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 40 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - IVSE
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
Artikel 40 IVSE · IVSE
1. Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2. Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3. Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.