Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.100 IVSE CH-BS

Artikel 40 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - IVSE

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 40 IVSE · IVSE

1. Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

2. Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

3. Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

← Artikel 39bis IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Artikel 41 IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →