Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
869.100 IVSE CH-BS

Artikel 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kündigung der IVSE
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Artikel 38 IVSE

1. Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

2. Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

3. Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

4. Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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