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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beitritt

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Beitritt zur IVSE
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Artikel 36 IVSE · Beitritt

1. Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

2. Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

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