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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 35 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Streitbeilegung

Rechtsschutz und Streitbeilegung
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Artikel 35 IVSE · Streitbeilegung

1. Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

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