869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenrechnung
Einrichtungen - Qualität und Wirtschaftlichkeit
Artikel 34 IVSE · Kostenrechnung
1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.