869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Einrichtungen - Qualität und Wirtschaftlichkeit
Artikel 33 IVSE
1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.