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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Bezeichnen der Einrichtungen

Einrichtungen - Liste der Einrichtungen
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Artikel 31 IVSE · Bezeichnen der Einrichtungen

1. Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

2. Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

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