869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 30 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für den Bereich C
Artikel 30 IVSE
1. Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.