869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 29 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Artikel 29 IVSE · Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1. Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2. Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.