869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung; Grundsätze
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Artikel 28 IVSE · Kostenbeteiligung; Grundsätze
1. Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.