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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 24 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Verrechnungseinheit

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
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Artikel 24 IVSE · Verrechnungseinheit

1. Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

1bis. Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

1ter. Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

1quater. Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

2. Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

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