869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 22 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beiträge der Unterhaltspflichtigen
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Artikel 22 IVSE · Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2. Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.