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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 21 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
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Artikel 21 IVSE · Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1. Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

2. Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

3. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

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