869.100
IVSE
CH-BS
Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Artikel 20 IVSE
1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.