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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kosten

Organisation - Geschäftsführung
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Artikel 18 IVSE · Kosten

1. Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.

2. Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.

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