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869.100 IVSE CH-BS

Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zusammensetzung

Organisation - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
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Artikel 14 IVSE · Zusammensetzung

1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

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