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861.626 CH-BS

§ 7 Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Richtlinien Mietzinsgestaltung)

Nebenobjekte
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§ 7 Richtlinien Mietzinsgestaltung

1. Mieten von Nebenobjekten bei neu erworbenen Liegenschaften werden sinngemäss nach § 2 bemessen.

2. Mieten von Nebenobjekten bei Wiedervermietung und Erstvermietung werden nach der Nachfrage festgelegt.

3. Zu Nebenobjekten zählen insbesondere Lagerräume, Fahrzeugabstellplätze, Plakatflächen und Mobilfunkantennen.

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