861.626
CH-BS
§ 6 Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Richtlinien Mietzinsgestaltung)
Gewerberäume
§ 6 Richtlinien Mietzinsgestaltung
1. §§ 2 - 5 gelten sinngemäss für Gewerberäume.
2. Geschäftsmietverträge werden in der Regel auf fünf Jahre befristet. Unechte Optionen und Indexmieten sind möglich.
3. Bei Verkaufsgeschäften, Restaurants etc. können Verträge mit einer Mindestmiete und einem zusätzlichen Umsatzanteil vereinbart werden.
4. Bei Vermietung an ein nicht ertragsschwaches Gewerbe sowie bei Mietobjekten an attraktiven Lagen können marktübliche Mieten vereinbart werden.