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§ 5 Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Richtlinien Mietzinsgestaltung) - Mietzinsanpassungen

Wohnungen
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§ 5 Richtlinien Mietzinsgestaltung · Mietzinsanpassungen

1. Die Mietzinse können bei sich verändernden Kostenständen, wertvermehrenden Investitionen sowie bei Nichteinhaltung der Vermietungskriterien und weiteren Gründen nach den Bestimmungen des Mietrechts des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 angepasst werden. Dabei wird eine Plausibilisierung über die Kostenmiete durchgeführt.

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