§ 6 Mietreglement der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Mietreglement, MR) - Belegung
§ 6 Mietreglement, MR · Belegung
1. Als Minimalbelegung pro Wohnung mit mehr als einem Zimmer gilt: Die Mindestanzahl Personen muss gleich gross oder grösser sein als die Anzahl der Zimmer minus 1. Halbe Zimmer werden nicht angerechnet.
2. Als Maximalbelegung pro Wohnung mit mehr als einem Zimmer gilt: Die Maximalanzahl Personen muss gleich oder kleiner sein als das Doppelte der Anzahl Zimmer minus 1. Halbe Zimmer werden nicht angerechnet.
| Zimmmerwohnung | Minimalbelegung | Maximalbelegung |
| --- | --- | --- |
| 1 - 1.5 | 1 | 2 |
| 2 - 2.5 | 1 | 3 |
| 3 - 3.5 | 2 | 5 |
| 4 - 4.5 | 3 | 7 |
| 5 - 5.5 | 4 | 9 |
3. Von den Grundsätzen gemäss Abs. 1 und 2 kann in Einzelfällen für die gesamte Mietdauer abgewichen werden. Gründe dafür können sein
a) ungünstige Grundrisse;
b) Lage;
c) erschwerte Vermietbarkeit;
d) objektbedingt höhere Belegung.
4. Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern bewirkt der Auszug oder Tod einer Betreuungsperson keine Unterbelegung. Die verbleibende Betreuungsperson wird doppelt gezählt, solange die durch diesen Auszug bedingte Unterbelegung andauert, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit sämtlicher Kinder oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bei andauernder Erstausbildung.
5. Minderjährige Kinder, die sich aufgrund von Obhuts-, Sorge- und Besuchsrechtsregelungen regelmässig zu Wohnzwecken in der Wohnung aufhalten, werden je als eine Person gezählt, auch wenn sich ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz andernorts befindet.