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§ 20 Mietreglement der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Mietreglement, MR)

Bauliche Veränderungen und Erneuerungen durch die Mieterschaft
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§ 20 Mietreglement, MR

1. Die Preisgünstigkeit der Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten soll durch einen einfachen Ausbau- und Komfortstandard gesichert werden.

2. Mieterausbauten bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung und werden zurückhaltend und unter folgenden Auflagen schriftlich bewilligt

a) Beim Auszug wird der frühere Zustand auf Verlangen zu Lasten der Mieterschaft wiederhergestellt.

b) Die Veränderung widerspricht nicht dem einfachen Ausbau- und Komfortstandard.

c) Die Veränderung tangiert nicht die künftige Sanierungsplanung.

d) Die Mietendenausbauten werden fachgerecht geplant und umgesetzt und die Bauvorschriften eingehalten.

e) Die erforderlichen Sicherheiten zur Verhinderung von Handwerkerpfandrechten werden geleistet.

3. Verzichtet die Geschäftsstelle oder die Verwaltung auf den Rückbau des von der Mieterschaft getätigten Ausbaus, kann keine Forderung auf den getätigten Mehrwert geltend machen.

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