861.625
MRRL
CH-BS
§ 19 Mietreglement der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Mietreglement, MR)
Ermässigungen
§ 19 Mietreglement, MR
1. Sind Mietinteressierte oder Mietende aus nachvollziehbaren Gründen vorübergehend nicht in der Lage, den vollen Mietzins zu bezahlen, kann auf Antrag eine zeitlich beschränkte Ermässigung gewährt werden. Bedürftige oder in Not geratene Personen können unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse einen Antrag stellen. Zuständig ist der Stiftungsrat.