§ 13 Mietreglement der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Mietreglement, MR)
§ 13 Mietreglement, MR
1. Die Vorgaben des Wohnstiftungsgesetzes und dieses Mietreglements gelten auch für allfällige Untermietverhältnisse.
2. Für die Untermietverhältnisse gelten die gleichen Regeln wie für das Hauptmietverhältnis.
3. Die Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet und in der Regel auf längstens ein Jahr befristet.
4. Die Vermieterin kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn
a) die Mieterschaft sich weigert, der Vermieterin die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
b) die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind und dieses Mietreglement verletzen;
c) der Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
5. Untervermietungen über Buchungsplattformen werden nicht bewilligt.