861.600
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CH-BS
§ 9 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Oberaufsicht
Organisation und Aufsicht
§ 9 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Oberaufsicht
1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2. Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht sowie der Jahresrechnung.
3. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.