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§ 9 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Oberaufsicht

Organisation und Aufsicht
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§ 9 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Oberaufsicht

1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.

2. Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht sowie der Jahresrechnung.

3. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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