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§ 8 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Aufsicht

Organisation und Aufsicht
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§ 8 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Aufsicht

1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungsrats. Dieser überprüft insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens.

2. Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Budget sowie vom Bericht der Revisionsstelle.

3. Der Regierungsrat genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leitet diese zur Kenntnisnahme dem Grossen Rat weiter.

4. Der Regierungsrat genehmigt die Entschädigungen des Stiftungsrates sowie die vom Stiftungsrat gemäss § 5 Abs. 1 lit. a erlassenen Ausführungsreglemente.

5. Der Regierungsrat hat alle für die Aufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, einschliesslich betreffend allfälliger Personendaten.

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