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§ 7 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Revisionsstelle

Organisation und Aufsicht
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§ 7 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat bestimmt zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens eine Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

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