861.600
WSGLFRLFA
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Revisionsstelle
Organisation und Aufsicht
§ 7 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Revisionsstelle
1. Der Regierungsrat bestimmt zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens eine Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.