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§ 6 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Geschäftsstelle

Organisation und Aufsicht
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§ 6 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der Stiftung. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.

2. Die Kompetenzen und Aufgaben der Geschäftsstelle sind im Organisationsreglement festgelegt.

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