Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.600 WSGLFRLFA CH-BS

§ 3 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Liegenschaften

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Liegenschaften

1. Die Liegenschaften der Stiftung dürfen ihrem Zweck gemäss § 2 nicht entfremdet werden.

2. Bei der Veräusserung von Liegenschaften sollen diese primär im Baurecht und an andere gemeinnützige Wohnungsbauträger, wie Genossenschaften oder Stiftungen, abgegeben werden.

3. Dem Kanton Basel-Stadt steht hinsichtlich der Liegenschaften der Stiftung ein unbefristetes, limitiertes und übertragbares Vorkaufsrecht zu. Der Vorkaufspreis entspricht den Anlagekosten. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch zulasten jeder einzelnen Liegenschaft der Stiftung anzumerken.

← § 2 Wohnstiftungsgesetz, WSG Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Rechtsnatur und Haftung § 4 Wohnstiftungsgesetz, WSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →