861.600
WSGLFRLFA
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Liegenschaften
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Liegenschaften
1. Die Liegenschaften der Stiftung dürfen ihrem Zweck gemäss § 2 nicht entfremdet werden.
2. Bei der Veräusserung von Liegenschaften sollen diese primär im Baurecht und an andere gemeinnützige Wohnungsbauträger, wie Genossenschaften oder Stiftungen, abgegeben werden.
3. Dem Kanton Basel-Stadt steht hinsichtlich der Liegenschaften der Stiftung ein unbefristetes, limitiertes und übertragbares Vorkaufsrecht zu. Der Vorkaufspreis entspricht den Anlagekosten. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch zulasten jeder einzelnen Liegenschaft der Stiftung anzumerken.