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§ 17 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Auflösung

Schlussbestimmungen
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§ 17 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Auflösung

1. Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zu. Es ist zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu verwenden. Die Mietverhältnisse bleiben nach Möglichkeit unverändert bestehen.

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