861.600
WSGLFRLFA
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Errichtung
Schlussbestimmungen
§ 16 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Errichtung
1. Die Stiftung erlangt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Der Kanton widmet mit Beschluss des Grossen Rates für die Errichtung eine Ersteinlage in der Höhe von 35 Millionen Franken.