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§ 13 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Belegung

Vermietungsvorschriften
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§ 13 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Belegung

1. Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

2. Die Zahl der Zimmer einer Wohnung darf die Zahl der darin wohnenden Personen in der Regel um höchstens 1 überschreiten.

3. Massgebend sind jene Personen, welche die Wohnung als ihren einzigen Wohnsitz dauerhaft benutzen und dort dementsprechend ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

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