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§ 12 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Vermietung

Vermietungsvorschriften
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§ 12 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Vermietung

1. Die Wohnungen werden vor allem an Personen mit kleinen und mittleren Einkommen und Vermögen vermietet. Es ist zudem auf ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Mietzins zu achten.

2. Bei der Vermietung ist auf eine sozial vielseitig zusammengesetzte Mieterschaft zu achten. Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter erfolgt diskriminierungsfrei.

3. Für die Vermietung von Gewerberaum werden in erster Linie kleine Unternehmen berücksichtigt.

4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mieterinnen und Mieter werden jährlich überprüft. Die Mieterinnen und Mieter haben zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt zu nehmen.

5. Die Stiftung gewährleistet der Bestandsmieterschaft beim Erwerb einer Liegenschaft soweit als möglich den Verbleib in den bisherigen Räumlichkeiten.

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