Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.600 WSGLFRLFA CH-BS

§ 11 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Bewirtschaftung

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Bewirtschaftung

1. Die Stiftung ist kostendeckend zu führen.

2. Die Mietzinse sind so zu bemessen, dass sie langfristig die Fremd- und Eigenkapitalzinsen, die Unterhalts-, Instandsetzungs- und Verwaltungskosten, die weiteren notwendigen Aufwendungen, eine angemessene Einlage in den Erneuerungsfonds sowie die Amortisation des Fremdkapitals decken.

3. Beim Erlass der Richtlinien über die Mietzinsgestaltung (§ 5 Abs. 1 lit. a) orientiert sich der Stiftungsrat an der Kostenmiete.

← § 10 Wohnstiftungsgesetz, WSG Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Rechtsnatur und Haftung § 12 Wohnstiftungsgesetz, WSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →