§ 10 Gesetz über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) - Vermögen und Fremdkapital
§ 10 Wohnstiftungsgesetz, WSG · Vermögen und Fremdkapital
1. Die Stiftung finanziert sich vorab aus Einlagen des Kantons in das Stiftungsvermögen, Mietzinseinkünften, Kapitalerträgen, allfälligen weiteren Beiträgen des Kantons und Zuwendungen Dritter.
2. Die Einlagen des Kantons in das Stiftungsvermögen sind nicht zu verzinsen. Der Grosse Rat beschliesst über die Einlagen des Kantons in das Stiftungsvermögen auf Antrag des Regierungsrates.
3. Die Freigabe der Tranchen erfolgt durch den Regierungsrat, wobei der Wert allfälliger Sacheinlagen in Form von Liegenschaften oder Baurechten von einem unabhängigen Schätzer ermittelt wird. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Anlage- und Ertragswert wird zu Lasten des Verwaltungsvermögens zugunsten des Finanzvermögens verbucht.
4. Im Umfang der Einlagen des Kantons ist der Bestand des Stiftungsvermögens zu wahren. Solange die Stiftung keinen Vermögenszuwachs verzeichnen kann, darf das Stiftungsvermögen in Unterschreitung der Einlagen verwendet werden. In jedem Fall müssen die Einlagen zur Hälfte erhalten bleiben.
5. Die Stiftung kann Fremdkapital aufnehmen. Sie achtet auf ein angemessenes Verhältnis des Fremdkapitals zum Stiftungsvermögen.
6. Die Stiftung bildet einen Fonds zum Erwerb bzw. zur Finanzierung von Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen oder Darlehen mit Kautionscharakter an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu Gunsten von Antragstellerinnen und Antragstellern, welche die Mittel zum Erwerb solcher nicht aufbringen können. Der Grosse Rat beschliesst dazu ein Darlehen an die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt. Der Stiftungsrat kann eine geeignete Institution mit der operativen Tätigkeit, insbesondere die Gewährung von Darlehen für Genossenschaftsanteile sowie die Vermittlung zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern und den Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus betrauen.